Wie viel Pause vorgeschrieben ist, hängt nicht an der Zeit im Betrieb, sondern an der Arbeitszeit. Diese Seite gibt die Werte des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) wieder und belegt jeden mit dem Wortlaut der Norm. Der Rechner auf der Startseite schlägt die Pause nach denselben Schwellen aus § 4 ArbZG als Voreinstellung vor, lässt sich aber frei ändern; außerdem weist er eine Arbeitszeit über 10 Stunden als unrealistisch aus. Die übrigen Grenzen dieser Seite, etwa zur Ruhezeit, prüft er nicht.
| Regel | Norm | Wert |
|---|---|---|
| Höchstarbeitszeit werktäglich | § 3 Satz 1 ArbZG | 8 Stunden |
| Verlängerung mit Ausgleich | § 3 Satz 2 ArbZG | bis 10 Stunden |
| Ruhepause bei mehr als 6 bis zu 9 Stunden | § 4 Satz 1 ArbZG | 30 Minuten |
| Ruhepause bei mehr als 9 Stunden | § 4 Satz 1 ArbZG | 45 Minuten |
| Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen | § 5 Abs. 1 ArbZG | 11 Stunden |
Die beiden Pausenwerte beziehen sich auf die Arbeitszeit, nicht auf die Anwesenheit.
Die folgenden Abschnitte geben den Wortlaut der genannten Normen wieder. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Branchenregelungen und der Arbeitsvertrag können abweichen. Bei konkreten Fragen helfen der Betriebs- oder Personalrat, der Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt oder die für den Arbeitsschutz zuständige Aufsichtsbehörde des Landes weiter.
§ 4 Satz 1 ArbZG lautet: „Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.“
| Arbeitszeit | Mindestpause |
|---|---|
| bis zu 6 Stunden | keine |
| mehr als 6 bis zu 9 Stunden | 30 Minuten |
| mehr als 9 Stunden | 45 Minuten |
Die erste Zeile hängt an der Formulierung „mehr als sechs Stunden“: Bei genau sechs Stunden Arbeitszeit schreibt § 4 ArbZG noch keine Mindestpause vor, erst darüber greift die 30-Minuten-Stufe. Für Jugendliche gilt eine andere Schwelle, dazu weiter unten. Die 45 Minuten treten an die Stelle der 30 Minuten und kommen nicht zu ihnen hinzu.
Nach § 4 Satz 2 ArbZG dürfen die Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Satz 3 verbietet, Arbeitnehmer länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause zu beschäftigen. Und „im voraus feststehend“ bedeutet, dass eine Unterbrechung nicht nachträglich zur Pause erklärt werden kann.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG lautet: „Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.“
Aus dem ersten Halbsatz folgt, dass für die Stufen des § 4 ArbZG die Zeit nach Abzug der Pause maßgeblich ist. Der zweite Halbsatz betrifft alle, die mehrere Arbeitsverhältnisse haben: Die Zeiten werden addiert, bevor die Schwellen angewendet werden.
Satz 2 der Vorschrift nennt eine Ausnahme, im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
Ruhepause und Ruhezeit sind zwei verschiedene Dinge. Die Ruhepause unterbricht den Arbeitstag, die Ruhezeit liegt zwischen zwei Arbeitstagen. § 5 Abs. 1 ArbZG lautet: „Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.“
§ 5 Abs. 2 ArbZG lässt eine Verkürzung um bis zu eine Stunde zu, und zwar nur in den dort einzeln aufgezählten Bereichen: Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, Verkehrsbetriebe, Rundfunk sowie Landwirtschaft und Tierhaltung. Jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen dadurch ausgeglichen werden, dass eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden verlängert wird.
§ 5 Abs. 3 ArbZG behandelt den Fall, dass die Ruhezeit durch Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft gekürzt wird. In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dürfen solche Kürzungen zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, sofern sie nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen.
§ 3 ArbZG lautet: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
Werktage sind dabei die einzelnen Tage von Montag bis Samstag, nicht die Woche als Ganzes. Sechs Werktage zu acht Stunden ergeben die 48 Stunden, an denen sich der Durchschnitt ausrichtet.
Die zehn Stunden sind deshalb keine zweite, frei verfügbare Obergrenze, sondern an den Ausgleich im Durchschnitt gebunden.
Gerechnet wird hier mit den gesetzlichen Schwellen und nicht mit den Voreinstellungen des Rechners. Die Werte stehen als Stunden und Minuten; wie sie sich in Dezimalstunden umrechnen, steht in der Dezimalstunden-Tabelle.
Kommen 09:00, Gehen 18:00 ergibt 9:00 h Anwesenheit. Mehr als 9:00 h Arbeitszeit können daraus nicht werden, denn eine Pause verkürzt die Zeit nur; mit einer Pause von 30 Minuten bleiben 8:30 h und damit mehr als sechs Stunden. Es greift also die 30-Minuten-Stufe.
Kommen 06:30, Gehen 17:00 ergibt 10:30 h Anwesenheit. Mit 30 Minuten Pause blieben 10:00 h Arbeitszeit, also mehr als neun Stunden, womit 30 Minuten nicht ausreichen. Mit 45 Minuten bleiben 9:45 h Arbeitszeit; auch dieser Wert liegt über neun Stunden, und die 45-Minuten-Stufe ist damit erfüllt.
Die 9:45 h bleiben unter der Grenze von zehn Stunden. Zulässig sind sie nach § 3 Satz 2 ArbZG dennoch nur, wenn der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich im Ausgleichszeitraum eingehalten wird.
Arbeitsende 20:00 zuzüglich elf Stunden Ruhezeit ergibt einen frühesten Arbeitsbeginn um 07:00 am folgenden Tag. Umgekehrt gerechnet: Wer am nächsten Morgen um 06:00 anfangen soll, hätte am Vorabend spätestens um 19:00 Schluss machen müssen.
Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitnehmer. Das sind nach § 2 Abs. 2 ArbZG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Für Selbstständige gilt es nicht.
§ 18 Abs. 1 ArbZG nimmt einzelne Gruppen ganz aus, nach Nummer 1 etwa leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte.
Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt nach § 18 Abs. 2 ArbZG anstelle des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dessen § 11 Abs. 1 setzt niedrigere Schwellen an: 30 Minuten Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nach derselben Vorschrift nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
§ 7 Abs. 1 ArbZG lässt schließlich in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung Abweichungen zu. Dazu gehören die Aufteilung der Ruhepausen auf Kurzpausen angemessener Dauer in Schicht- und Verkehrsbetrieben sowie eine Kürzung der Ruhezeit um bis zu zwei Stunden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Ob davon in Ihrem Betrieb Gebrauch gemacht wird, steht im einschlägigen Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung.
Stand: 14. August 2026. Der Wortlaut der zitierten Normen wurde an diesem Tag gegen gesetze-im-internet.de geprüft.